Wasser-Anschlussabgabe

Detailinformationen zu dem Eintrag
exkl. MWSt6,97 € gültig ab 01.01.2019

Gesetzliche Grundlage: § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930

Höhe der Abgabe: Die Höhe der Wasseranschlussabgabe ist von der Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück abhängig, die mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Einheitssatz vervielfacht wird.

Wasseranschlussabgabe netto = Berechnungsfläche x Einheitssatz

Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche 

1) bei Wohngebäuden mit der um 1 erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschossen vervielfacht wird,

2) in allen anderen Fällen verdoppelt (z.B. Garagen und Abstellräume als selbständige Baulichkeit, Gewerbe, Industrie) und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird.

Bei der Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:

Bebaute Fläche ist jener Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird. 

Als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist. 

Zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, dass sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind. Die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500,00 m² zu berücksichtigen.

Berechnungsbeispiel für die Wasseranschlussabgabe für ein Wohnhaus mit: 

Kellergeschoß: 100 m²

Erdgeschoß: 130 m²

Obergeschoß: 100 m²

Unbebaute Fläche: 850 m²

Berechnung: Hälfte der bebauten Fläche x angeschl. Geschosse +1: (3+1=4): 260 m² zuzüglich 15 % der unbebauten Fläche (max von 500 m²) 75 m²

ergibt Berechnungsfläche von:  335 m² Berechnungsfläche 

335,00 m² x Einheitssatz( € 6,97) = Wasseranschlussabgabe € 2.334,95 

zuzüglich 10 % USt.