Schmutzwasser - Einmündungsabgabe

Detailinformationen zu dem Eintrag
exkl. MWSt12,26 € gültig ab 01.01.2019

Für den Anschluss an eine öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

Gesetzliche Grundlage: § 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230

Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz.

Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unverbauten Fläche (maximal 500 m²) vermehrt wird.

Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.

Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

Berechnungsbeispiel:

Für die Kanaleinmündungsabgabe (SW-Kanal) für ein Wohnhaus bestehend aus:

Kellergeschoß..... 100 m²

Erdgeschoß........ 130 m²

Obergeschoß......100 m²

Berechnung:

Hälfte der bebauten Fläche:

65,00 m² x angeschl. Geschosse +1: (3 + 1 = 4):...260 m²

zuzüglich 15% der unbebauten Fläche: 75 m² ergibt Berechnungsfläche:335 m²

Berechnungsfläche 335,00 x Einheitssatz: € 12,26= Kanaleinmündungsabgabe 

€ 4.107,00 zusätzlich 10 % USt

Ergänzungsabgabe: Ändert sich die der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe zugrundegelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch die Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhere Abgabe ergibt.